Der Rekurrent interpretierte diese Zahlung als Reduktion seines Einkommens um CHF 118'399.00 (= CHF 158'399.00 – CHF 40'000.00). 3.3. Grundsätzlich ist in Auslegung des Kaufvertrages vom 13. Juni 2008 davon auszugehen, dass der Lohn des Rekurrenten im Jahr 2008 reduziert wurde. In welchem Umfang das von der Vorinstanz besteuerte Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit zu vermindern ist, ist anhand der steuerlichen Bestimmungen und der massgebenden steuerlichen Beweislastregeln festzustellen.