3. 3.1. Der Rekurrent verkaufte mit Kaufvertrag vom 13. Juni 2008 (nachfolgend als "Kaufvertrag" bezeichnet) rückwirkend auf den 1. Januar 2008 (Übergang von Nutzen und Gefahr) sämtliche Aktien der X. AG an die Genossenschaft Z. Der Kaufpreis für die 100 Namenaktien wurde auf CHF 9.8 Mio. festgesetzt. In Ziff. IV. des Kaufvertrages wurden die "Fälligkeit und Bezahlung des Kaufpreises" wie folgt geregelt: "1. Der Kaufpreis wird grundsätzlich bei Vollzug des Vertrages gegen Erledigung der in Abschnitt VIII. genannten Vollzugshandlungen fällig und ist mit einem bestätigten und auf eine Schweizer Bank lautenden Bankcheck an den Käufer zu leisten.