2013 Abteilung Steuern 425 Die Steuerkommission stellt sich auf den Standpunkt, dass der Lohnausweis korrekt ausgestellt worden sei, da die X. AG den Lohn in dieser Höhe verbucht habe. Das steuerbare Einkommen sei somit korrekt gemäss Selbstdeklaration veranlagt worden. 2.3. Bevor die steuerrechtliche Beurteilung vorgenommen werden kann, ist vorfrageweise auf den der geltend gemachten Einkommensreduktion zu Grunde liegenden zivilrechtlich relevanten Sachverhalt einzugehen. 3. 3.1.