Dies entspreche der konstanten Rechtsprechung der Steuergerichte. 4.3.2. Der Steuerkommission W. ist zuzustimmen, dass der Grundbetrag für Nahrung, Kleidung, Kosmetik, Freizeit, etc. anhand der "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG" (für das Steuerjahr 2009: Fassung vom 21. Oktober 2009; im Folgenden: Richtlinien) bestimmt wird, auch wenn die steuerpflichtige Person geltend macht, sparsamer gelebt zu haben (AVGE 2001 S. 205; VGE vom 20. Juni 2007 in Sachen N.G. [WBE.2007.151]). Vorliegend macht die Rekurrentin gar nicht geltend, aussergewöhnlich sparsam gelebt zu haben.