3.6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Rekurrenten wurde damit durch die Steuerkommission R. mehrfach verletzt. Zudem ist es nicht möglich, den Einspracheentscheid der Steuerkommission R. materiell zu überprüfen, da weder die Rechtsgrundlage der Aufrechnung noch deren Berechnung bekannt ist. Im Ergebnis ist der Einspracheentscheid der Steuerkommission R. aufzuheben. Die Angelegenheit wird zur erneuten Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission R. zurückgewiesen. 2013 Abteilung Steuern 423