So ist unklar, in welchem Zeitpunkt es erfolgte. Auch eine Zustellung an den Rekurrenten zur Stellungnahme erfolgte offensichtlich nicht. Damit liegt eine erneute Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör des Rekurrenten vor. (…) 3.5. Unklar ist weiter, wie die Steuerkommission R. die Aufrechnung bzw. die Höhe der Lebenshaltungskosten berechnete. Fraglich ist hier wiederum, ob die Schenkung anerkannt wurde oder nicht. 3.6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Rekurrenten wurde damit durch die Steuerkommission R. mehrfach verletzt.