zur Höhe seiner Lebenshaltungskosten zu äussern. Damit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör des Rekurrenten verletzt. Im Einspracheverfahren wurde durch die Steuerkommission R. keine Stellungnahme zur Schenkung bzw. zu den Lebenshaltungskosten eingeholt. Dennoch wurde im Einspracheentscheid ausgeführt, der Rekurrent habe sich dazu nicht konkret geäussert. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde damit nicht geheilt. Zudem blieb weiterhin unklar, ob die Steuerkommission R. die Schenkung anerkannte und darüber hinaus eine Ermessensaufrechnung vorgenommen hat, oder ob sie einen Teil der Schenkung (CHF 9'665.00 von CHF 12'000.00) nicht anerkannte.