Bei einer Ermessensveranlagung wegen ungenügender Buchführung fehlt es insbesondere an der Aufforderung (und Mahnung) zur Einreichung einer korrekten Buchhaltung. Eine allfällige Vermögensvergleichsrechnung wiederum ist dem Rekurrenten nicht vorgängig zur Stellungnahme zugestellt worden. Bei einer Nichtanerkennung der Schenkung schliesslich wurde der entsprechende Nachweis vom Rekurrenten nicht einverlangt. Hinzu kommt allgemein, dass der Rekurrent nicht aufgefordert wurde, sich 422 Spezialverwaltungsgericht 2013