Möglich wäre auch eine Ermessensaufrechnung aufgrund einer Vermögensvergleichrechnung, wobei sich keine entsprechende Berechnung bei den Akten befindet. Schliesslich ist es vorstellbar, dass die Steuerkommission R. die Schenkungen des Vaters nicht anerkannte und die grundsätzlich anerkannten Mittelzuflüsse (teilweise) als Einkommen aufrechnete. In diesen Fällen hätte die Steuerkommission R. indes nicht ohne weitere Abklärungen im Veranlagungsverfahren direkt eine Aufrechnung vornehmen dürfen. Bei einer Ermessensveranlagung wegen ungenügender Buchführung fehlt es insbesondere an der Aufforderung (und Mahnung) zur Einreichung einer korrekten Buchhaltung.