Es soll verhindert werden, dass die Betroffenen durch die Verwendung von ihnen nicht bekannten Aktenstücken mit den sich daraus ergebenden Tatsachen und Folgerungen überrascht werden. Zieht also die Behörde neue Akten bei, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, ergibt sich aus der Konsequenz des Äusserungsrechts, dass sie die Betroffenen darüber zu orientieren hat, jedenfalls soweit diese den Beizug nicht von sich aus voraussehen mussten (vgl. VGE vom 7. Dezember 2004 in Sachen H. + K.K. [BE.2004.00113]; RGE vom 20. September 2007 in Sachen H. + L.L.). 420 Spezialverwaltungsgericht 2013