Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dies setzt voraus, dass sie die vollständigen Akten kennen können. Es soll verhindert werden, dass die Betroffenen durch die Verwendung von ihnen nicht bekannten Aktenstücken mit den sich daraus ergebenden Tatsachen und Folgerungen überrascht werden.