Der Zahlungsfluss ist zumindest glaubhaft zu machen, zum Beispiel mittels Belegen der Bankbezüge (AGVE 2008 S. 349; VGE vom 2. Dezember 2009 in Sachen O.S. [WBE.2009.102]). 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung eines Einzelnen eingreift. 3.3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern.