N 4 f.). Ebenso sind Schenkungen nicht der Einkommenssteuer unterworfen (§ 33 lit. a StG). 3.2.2. Die Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung obliegt als steuermindernde Tatsache der steuerpflichtigen Person (VGE vom 4. November 2009 in Sachen W. + M.J. [WBE.2009.18]). 3.2.3. Nach der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichtes und des Spezialverwaltungsgerichtes genügen Bestätigungen von Familienmitgliedern nicht zum Nachweis von in bar ausgerichteten Darlehen oder Schenkungen. Der Zahlungsfluss ist zumindest glaubhaft zu machen, zum Beispiel mittels Belegen der Bankbezüge (AGVE 2008 S. 349;