Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 25 StG N 7). Nicht der Einkommenssteuer unterliegt unter anderem der Geldzufluss aus von Dritten gewährten Darlehen, da damit das Reinvermögen der steuerpflichtigen Person nicht zunimmt (vgl. zur Reinvermögenszugangstheorie: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 25 StG 2013 Abteilung Steuern 419