Die Begründung, er habe mit der Bezahlung der Busse Nachteile wie eine Betreibung verhindern wollen, vermag keinen wesentlichen Willensmangel zu begründen. Mit der Einsprache wurde der Strafbefehl vielmehr aufgehoben und eine Einforderung der Busse und der Verfahrenskosten war damit nicht mehr möglich. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorliegende Rekurs abzuweisen ist. 416 Spezialverwaltungsgericht 2013 81 Ermessensveranlagung; Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Vor einer Ermessensveranlagung ist der steuerpflichtigen Person das rechtliche Gehör zu gewähren.