Das gebietet der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben. Der Rekurrent hat nicht nur an der Einsprache nicht festgehalten, sondern weitergehend die Strafe (Busse) mit der vorbehaltlosen Zahlung anerkannt. Das Verfahren war daher so oder anders einzustellen und die Rechtskraft des Strafbefehls festzustellen. Daran änderte auch die umgehende Erhebung des Rekurses vom 6. November 2012 nichts mehr. 5.3. Die Begründung, er habe mit der Bezahlung der Busse Nachteile wie eine Betreibung verhindern wollen, vermag keinen wesentlichen Willensmangel zu begründen.