Davon ist das KStA ausgegangen. Es hat dem Schreiben vom 23. Oktober 2012 entsprechend als Folge eines Rückzuges die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt und auf die Erhebung zusätzlicher Kosten verzichtet. Vorab ist festzustellen, dass die Bezahlung der Busse inklusive Kosten vorbehaltlos erfolgte. Gestützt auf das Schreiben vom 23. Oktober 2012, in dem ausdrücklich festgehalten wurde, dass mit der Bezahlung der Busse die Einsprache als erledigt betrachtet werde, durfte und musste das KStA davon ausgehen, dass der Rekurrent an seiner Einsprache nicht festhalten wollte. Das gebietet der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben.