§ 247 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 eine Anklage beim Steuerrekursgericht des Kantons Aargau einreichen. Sollten Sie die verfügte Busse innert der genannten Frist bezahlen, erachten wir Ihre Einsprache als erledigt und es entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten." Der Rekurrent reichte keine Stellungnahme ein und bezahlte die Busse per 30. Oktober 2012 vorbehaltslos. 5.2. Es ist zu prüfen, ob die Einsprache - wie in der Verfügung des KStA vom 30. Oktober 2012 ausgeführt - durch Bezahlung zurückgezogen wurde. Davon ist das KStA ausgegangen.