355 Abs. 2 StPO) wird ein konkludenter Einspracherückzug zugelassen, wenn die einsprechende Person ihren Mitwirkungspflichten (Erscheinen vor Gericht bzw. Fernbleiben von Einvernahmen) nicht nachkommt. Insofern ist in sinngemässer Berücksichtigung strafprozessualer Grundsätze eine konkludente Rückzugserklärung möglich (a. M. Mark Schwitter, Der Strafbefehl im aargauischen Strafprozess, Aarau 1996, S. 325/326, welcher - wenn auch zur aStPO - aus Gründen der Rechtssicherheit für den Rückzug die Einhaltung der gleichen Formvorschriften, wie für die Einsprache selbst postuliert). 5. 5.1.