Mit dem Wechsel zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) entfällt zum Einen die Anwendung der Regeln der aStPO. Zum Anderen wird die direkte Anwendung der StPO mit § 1 Abs. 2 EG StPO eingeschränkt, indem die besonderen Bestimmungen der kantonalen Ordnungsbussenverfahren und Steuerstrafverfahren vorbehalten werden. In Art. 356 Abs. 4 StPO (gleich Art. 355 Abs. 2 StPO) wird ein konkludenter Einspracherückzug zugelassen, wenn die einsprechende Person ihren Mitwirkungspflichten (Erscheinen vor Gericht bzw. Fernbleiben von Einvernahmen) nicht nachkommt.