Verlangt wurde eine schriftliche Rückzugserklärung. Mit dem in AGVE 2008 S. 311 publizierten Entscheid des Verwaltungsgerichtes wurde ausdrücklich bestätigt, dass eine Rückzugserklärung dieselben formellen Anforderungen zu erfüllen hat, wie sie an die Einlegung des Rechtsmittels gestellt werden. Es ist zu prüfen, ob das auch in Steuerstrafverfahren zu gelten hat. 414 Spezialverwaltungsgericht 2013