eng. 4.3. Das Spezialverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Einsprecher seine Einsprache aufgrund der Dispositionsmaxime ganz oder teilweise zurückziehen kann (vgl. § 194 Abs. 3 StG e contrario). Der Rückzug hat dabei bedingungslos und ausdrücklich zu erfolgen. Die Rückzugserklärung ist unter anderem gültig, wenn sie mündlich zu Protokoll gegeben und von der protokollführenden Person sowie dem Steuerpflichtigen unterzeichnet wird (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 194 StG N 12, mit Verweisen).