VRPG N 4) führt aus, der Rückzug habe ausdrücklich zu erfolgen und sei insbesondere vom Verzicht auf eine ursprünglich vorgebrachte Argumentation zu unterscheiden. Stillschweigende Erklärungen gebe es nicht. Es seien jedoch für die Gültigkeit der Rückzugserklärung nicht auf jeden Fall die gleichen Formerfordernisse wie für das Rechtsmittel zu verlangen. Die Auslegung in AGVE 1985 S. 471 f., wo uneingeschränkt ein schriftlicher Rückzug verlangt wird, sei zu