4. 4.1. Das Steuergesetz hält in § 248 StG zwar fest, dass im Falle eines Einspracherückzuges vor der gerichtlichen Beurteilung der Strafbefehl rechtskräftig wird und als Urteil gilt. Über die Form der Rückzugserklärung äussert sich das Steuergesetz jedoch weder in den §§ 235 ff. noch in den gemäss § 251 StG anwendbaren Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen. In § 197 Abs. 4 StG wird vielmehr auf die für das Verwaltungsgericht geltenden Verfahrensvorschriften verwiesen (vgl. auch § 53 Abs. 2 VRPG). 4.2. Das VRPG äussert sich nicht ausdrücklich zur Form eines Einspracherückzuges, verlangt aber bei der Anwendung des Gesetzes