Liegt ein wirksamer Einspracherückzug vor, muss der Rekurs abgewiesen werden. Erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als falsch, so ist er aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Behandlung der Einsprache im Sinne von § 247 Abs. 2 StG an die Vorinstanz zurückzuweisen. So oder anders hat sich das Spezialverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren mit der beantragten Aufhebung des Strafbefehls und der Rückerstattung der Busse nicht zu befassen. Darauf ist nicht einzutreten.