zahlt, um keine weiteren Nachteile wie etwa eine Betreibung zu erleiden. Er habe die Busse nicht anerkannt und die Einsprache nicht zurückgezogen. Er beantragt die Aufhebung der Busse und deren Rückzahlung (Rekurs). 3.2. Das Spezialverwaltungsgericht hat zu prüfen, ob mit der Bezahlung der Busse ein sinngemässer Einspracherückzug vorliegt. Wird diese Frage bejaht, muss weiter geprüft werden, ob der Einspracherückzug mit einem Willensmangel behaftet ist. Liegt ein wirksamer Einspracherückzug vor, muss der Rekurs abgewiesen werden.