Dass für die unterschiedlichen Einkommensarten von Gesetzes wegen unterschiedliche Abzugsmöglichkeiten bestehen, basiert auf sachlichen Gründen. Die entsprechend differenzierte Handhabung der rechtlich zu unterscheidenden Sachverhalte verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz damit gerade nicht. Wenn also Personen, welche zahlenmässig über dasselbe Einkommen verfügen, am Ende verschieden hohe Steuern zu bezahlen haben, je nachdem, ob ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder aus Vermögenserträgen stammt, ist mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit absolut vereinbar.