2013 Abteilung Steuern 411 gen, der im Jahr 2010 ein Vollzeitstudium absolvierte, fehlt jeglicher Zusammenhang der für das Studium aufgewendeten Kosten mit den erzielten Vermögenserträgen, so dass die Fortbildungskosten im Verhältnis zu seinem Einkommen nicht als Gewinnungskosten erscheinen. 4.4.6. Die Steuerkommission X stützt sich im Einspracheentscheid auf das Gesetz und die dazu entwickelte Rechtsprechung. Dass für die unterschiedlichen Einkommensarten von Gesetzes wegen unterschiedliche Abzugsmöglichkeiten bestehen, basiert auf sachlichen Gründen.