3. 3.1. Der Rekurrent wurde von der Steuerkommission B. mit der "Definitive[n] Steuerveranlagung – Ermessensveranlagung" zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 99'900.00 veranlagt. In der "Abweichungsbegründung 2012" wurde dazu ausgeführt: "Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 191 des Steuergesetzes wegen Nichteinreichung der Steuererklärung." 3.2. Nach § 190 Abs. 1 StG prüft die Steuerbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.