(Schenkungssteuer statt Einkommenssteuer) wissen können. Daher wäre die Steuerkommission X verpflichtet gewesen, mit der definitiven Veranlagung zuzuwarten beziehungsweise diese vor Eintritt der Rechtskraft zurückzunehmen. So oder anders fehlt es an einer neuen Tatsache, die die Erhebung einer Nachsteuer rechtfertigen könnte. (…) 7.3. Der Rekurs ist dementsprechend gutzuheissen. Die Nachsteuerverfügung und der Einspracheentscheid sind ersatzlos aufzuheben. 2014 Abteilung Steuern 365