Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerbehörden nach der Auffassung der Mehrheit des Spezialverwaltungsgerichtes vor Erlass der Veranlagungsverfügung vom 21. Oktober 2011 über Anhaltspunkte verfügten (insbesondere Übereinstimmung des Namens des Schenkers mit der Firma der Arbeitgeberin), welche sie zu weiteren Abklärungen hätten veranlassen müssen. Aufgrund der mündlichen Mitteilung des Steueramtsvorstehers der Gemeinde Y betreffend steuerlicher Problematik "Schenkung oder Einkommen", welche im Zeitpunkt der Veranlagung beziehungsweise vor Rechtskraft der definitiven Veranlagung vom 21. Oktober 2011 vorlag, hätten die Steuerbehörden X um ihre allfällig falsche Beurteilung