Aus den beigezogenen Steuerakten 2010 des Rekurrenten ergibt sich nicht genau, wann nach dem 29. September 2011 (Zeitpunkt der Steuermeldung des Gemeindesteueramtes X) und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist der Veranlagung vom 21. Oktober 2011 zwischen Herrn A. vom Regionalen Steueramt Y und den Steuerbehörden X ein Gespräch stattgefunden hat. Aufgrund der glaubhaften Angaben von Herrn A. muss davon ausgegangen werden, dass dieses Gespräch etwa innert Wochenfrist nach Eingang der Steuermeldung, d.h. anfangs Oktober 2011 und damit vor dem Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung 2010 erfolgte.