Daher bitten wir Sie, den sogenannten Schenkungsbetrag als Lohnzahlung zu betrachten und in die Veranlagung 2010 einfliessen zu lassen." Auf die Frage, wie das Wort "daraufhin" in der E-Mail zu verstehen sei, führte Herr A. auf Anfrage des Spezialverwaltungsgerichtes aus, er habe nach der Steuermeldung des Gemeindesteueramtes X sicher innerhalb einer Woche etwas gemacht, das heisse, die Steuermeldung des Gemeindesteueramtes X sicher innert einer Woche bearbeitet. Herr A. führte weiter aus, er lasse Sachen nicht liegen (Aktennotiz vom 13. Januar 2014). 6.4.3. 364 Spezialverwaltungsgericht 2014