Es trifft zu, dass das Gemeindesteueramt X am 29. September 2011 dem Regionalen Steueramt Y eine Steuermeldung betreffend die Schenkung von R. K. an J. W. erstattete. Aus der E-Mail des Regionalen Steueramtes Y, Herr A., vom 30. Januar 2012 an (…), Gemeindesteueramt X, ergibt sich, dass nach erfolgter Meldung ein Telefongespräch stattgefunden hatte. Die E-Mail lautet wie folgt: "Durch Meldung haben Sie uns die genannte Schenkung gemeldet. Daraufhin haben wir Sie telefonisch gebeten, mit der Veranlagung 2010 zuzuwarten, bis wir die diversen Schenkungen / Zahlungen des Herrn K., ehemaliger Inhaber der K. AG, an seine Arbeitnehmer, geklärt haben.