Das Gemeindesteueramt X sei unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, die Veranlagung offenzuhalten bzw. sie innert der laufenden Rechtsmittelfrist zu widerrufen. Damit lässt der Rekurrent geltend machen, die Steuerbehörden X hätten bereits vor der Rechtskraft der Veranlagung 2010 von deren möglichen Unvollständigkeit erfahren, weshalb es an einer neuen Tatsache fehle. 6.4.2. Es trifft zu, dass das Gemeindesteueramt X am 29. September 2011 dem Regionalen Steueramt Y eine Steuermeldung betreffend die Schenkung von R. K. an J. W. erstattete.