6.4. 2014 Abteilung Steuern 363 6.4.1. Der Rekurrent macht weiter geltend, am 29. September 2011 habe das Gemeindesteueramt X dem Regionalen Steueramt Y die Schenkung gemeldet. Daraufhin sei das Gemeindesteueramt X vom Regionalen Steueramt Y telefonisch ersucht worden, mit der Veranlagung 2010 zuzuwarten. Das Gemeindesteueramt X sei unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, die Veranlagung offenzuhalten bzw. sie innert der laufenden Rechtsmittelfrist zu widerrufen.