Das gilt auch deshalb, da Schenkungen von Arbeitgebern zwar nicht vollständig ausgeschlossen sind, jedoch regelmässig Anlass zu weiteren Abklärungen geben, da diese Zuwendungen eher den steuerbaren Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis zugerechnet werden. In Bezug auf die Deklaration hat sich der Rekurrent lediglich an die Empfehlung der mit R. K. getroffenen internen Vereinbarung "Schenkung an J. W." gehalten, was ihm nicht vorgeworfen werden kann. Er durfte davon ausgehen, dass diese Empfehlung von einer Fachperson stammte. Dies ändert an einer von Anfang an bestehenden Abklärungspflicht der Steuerbehörden jedoch nichts. 6.4. 2014 Abteilung