Auch wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der deklarierten Schenkung nicht geradezu offensichtlich ins Auge sprang, hätte die Übereinstimmung des Namens des Schenkers mit der Firma der Arbeitgeberin Zweifel an einer Schenkung wecken müssen. Das gilt auch deshalb, da Schenkungen von Arbeitgebern zwar nicht vollständig ausgeschlossen sind, jedoch regelmässig Anlass zu weiteren Abklärungen geben, da diese Zuwendungen eher den steuerbaren Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis zugerechnet werden.