6.3.2. Aufgrund der der Steuerklärung 2010 beigelegten schriftlichen Schenkungsbestätigung vom 25. Januar 2011 in Verbindung mit den Angaben zur Arbeitgeberin hätten nach der Auffassung der Mehrheit des Spezialverwaltungsgerichtes von den Steuerbehörden weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Auch wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der deklarierten Schenkung nicht geradezu offensichtlich ins Auge sprang, hätte die Übereinstimmung des Namens des Schenkers mit der Firma der Arbeitgeberin Zweifel an einer Schenkung wecken müssen.