2013 Abteilung Steuern 423 82 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG) Bei einer Vermögensvergleichsrechnung sind die effektiven Lebenshaltungskosten einzubeziehen. Auf das Existenzminimum ist nur abzustellen, wenn die steuerpflichtige Person geltend macht, sparsamer gelebt zu haben. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. Mai 2013 in Sachen D.G. (3-RV.2012.180). Aus den Erwägungen