Aus den Erwägungen 3.2. 3.2.1. Wie aus den vorliegenden Akten abzulesen ist, hat die Steuerkommission X. beim Erlass der (aargauischen) Veranlagung vollständig auf die Veranlagung des Kantons Solothurn abgestellt. Damit ist zu untersuchen, ob der Untersuchungsgrundsatz nach § 179 Abs. 1 Satz 1 StG und § 190 Abs. 1 StG (und damit des Anspruch auf rechtliches Gehör) verletzt wurde. Bei Verfahrensfehlern stellt sich regelmässig die Frage nach der Nichtigkeit einer Verfügung, was deren absolute Unwirksamkeit bedeutet.