tragen hatte (zwei Schreiben des Anwaltsbüros A. vom 24. Januar 2007; Verlustschein des Konkursamtes B. vom 10. Juni 2011). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die beantragten Kosten von gesamthaft CHF 842.30 der Sicherung des Vermögens der Rekurrenten, und nicht der Verbesserung oder Beschaffung desselben, 432 Spezialverwaltungsgericht 2013 dienten (vgl. VGE vom 6. März 2009 in Sachen P.J. [WBE.2008.118]). Die Kosten sind damit zum Abzug zuzulassen.