Der steuerpflichtigen Person steht der Nachweis offen, dass die effektiven Kosten höher waren als die Pauschale (ZStP 2006 S. 47). Auch in der Wegleitung zur Steuererklärung 2007, S. 25, wird festgehalten, dass bei einer kombinierten Vermögensverwaltungsgebühr der abziehbare Anteil zu schätzen und in der Regel auf 3 ‰ der verwalteten Vermögenswerte festzusetzen ist. Jedoch kann der Ansatz von 3 ‰ des Wertes eines Depots nicht zu einer Erhöhung des Abzuges führen, wenn die tatsächlichen Kosten der Vermögensverwaltung tiefer waren (RGE vom 31. Mai 2006 in Sachen W. + K.V.).