Werden höhere Abzüge geltend gemacht, wird die Pauschale nur gewährt, sofern die bezahlte Gebühr mindestens diesen Betrag erreicht und betragsmässig nachgewiesen wird (vgl. Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens [StR 2002 S. 695 f.]). Der steuerpflichtigen Person steht der Nachweis offen, dass die effektiven Kosten höher waren als die Pauschale (ZStP 2006 S. 47).