Honorare ungefähr aufzuteilen sind (RGE vom 20. Januar 2011 in Sachen W. + E.B.). Nach der Praxis des Kantons Zürich können steuerpflichtige Personen für sämtliche abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten pauschal 3 ‰ des Steuerwertes der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal CHF 6'000.00, abziehen. Werden höhere Abzüge geltend gemacht, wird die Pauschale nur gewährt, sofern die bezahlte Gebühr mindestens diesen Betrag erreicht und betragsmässig nachgewiesen wird (vgl. Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens [StR 2002 S. 695 f.]).