430 Spezialverwaltungsgericht 2013 sprechend nicht erzielt hat. Sein steuerbares Einkommen 2008 ist deshalb von CHF 178'751.00 um CHF 82'934.00 auf CHF 95'817.00 zu reduzieren. Der Rekurs ist somit teilweise gutzuheissen. 84 Ermessensveranlagung; Verfahrenspflichtverletzung (§ 191 Abs. 3 StG) Wenn eine steuerpflichtige Person alle eingeforderten Akten einreicht, kann keine Ermessensveranlagung wegen Verfahrenspflichtverletzung er- folgen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 20. Juni 2013 in Sachen H.F. (3-RV.2013.4). 85 Gewinnungskosten; Vermögensverwaltungskosten (§ 39 Abs. 1 StG) Pauschale Vermögensverwaltungskosten von 3‰ des Wertes eines De- pots; Anwaltskosten zur Sicherung von Vermögenswerten zählen zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 19. September 2013 in Sachen L. + V.F. (3-RV.2012.152). Aus den Erwägungen 6.2. 6.2.1. Gemäss § 39 Abs. 1 StG können bei beweglichem Privatvermö- gen die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rück- forderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. (…) 6.2.3. Gemäss der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichtes kann, wenn von Vermögensverwaltern die abziehbaren und die nicht abziehbaren Kosten nicht klar getrennt ausgewiesen werden, die im Kanton Zürich geltende Praxis einen Hinweis darauf geben, wie die 2013 Abteilung Steuern 431 Honorare ungefähr aufzuteilen sind (RGE vom 20. Januar 2011 in Sachen W. + E.B.). Nach der Praxis des Kantons Zürich können steuerpflichtige Personen für sämtliche abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten pauschal 3 ‰ des Steuerwertes der durch Dritte verwalteten Wert- schriften des Privatvermögens, maximal CHF 6'000.00, abziehen. Werden höhere Abzüge geltend gemacht, wird die Pauschale nur ge- währt, sofern die bezahlte Gebühr mindestens diesen Betrag erreicht und betragsmässig nachgewiesen wird (vgl. Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens [StR 2002 S. 695 f.]). Der steuerpflichtigen Person steht der Nachweis offen, dass die effekti- ven Kosten höher waren als die Pauschale (ZStP 2006 S. 47). Auch in der Wegleitung zur Steuererklärung 2007, S. 25, wird festgehalten, dass bei einer kombinierten Vermögensverwaltungsge- bühr der abziehbare Anteil zu schätzen und in der Regel auf 3 ‰ der verwalteten Vermögenswerte festzusetzen ist. Jedoch kann der Ansatz von 3 ‰ des Wertes eines Depots nicht zu einer Erhöhung des Abzuges führen, wenn die tatsächlichen Kos- ten der Vermögensverwaltung tiefer waren (RGE vom 31. Mai 2006 in Sachen W. + K.V.). (…) 6.3.3. Die Rekurrenten machen schliesslich Anwaltskosten von CHF 842.30 geltend. Es handle sich dabei um die Sicherung der An- teile an der Z. Die Rechnungen des Anwaltsbüros A. vom 7. Mai 2007 und vom 15. Juni 2007 über CHF 487.65 und CHF 354.65 betreffen den Zeitraum vom 18. Dezember 2006 bis 15. Juni 2007. Es handelt sich um anwaltliche Leistungen im Zusammenhang mit dem "Zusammen- bruch" der Z., aufgrund dessen der Rekurrent erhebliche Verluste zu tragen hatte (zwei Schreiben des Anwaltsbüros A. vom 24. Januar 2007; Verlustschein des Konkursamtes B. vom 10. Juni 2011). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die beantragten Kosten von gesamthaft CHF 842.30 der Sicherung des Vermögens der Re- kurrenten, und nicht der Verbesserung oder Beschaffung desselben, 432 Spezialverwaltungsgericht 2013 dienten (vgl. VGE vom 6. März 2009 in Sachen P.J. [WBE.2008.118]). Die Kosten sind damit zum Abzug zuzulassen. 86 Untersuchungsgrundsatz; Verspätet erhobene Einsprache; Amtshilfe (§ 179 Abs. 1 StG, § 190 Abs. 1 StG, § 187 Abs. 2 StG, § 171 Abs. 1 StG) Das unbesehene Abstützen auf die Veranlagung in einem Zweitkanton stellt allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, was vorlie- gend zur Anfechtbarkeit der Veranlagung führt. Verspätet erhobene Ein- sprache. Die Nichtweiterleitung einer in einem anderen Kanton erhobene Einsprache an die Aargauer Steuerbehörden stellt keinen Hinderungs- grund dar. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Oktober 2013 in Sachen S. + A.N. (3-RV.2013.108). Aus den Erwägungen 3.2. 3.2.1. Wie aus den vorliegenden Akten abzulesen ist, hat die Steuer- kommission X. beim Erlass der (aargauischen) Veranlagung vollstän- dig auf die Veranlagung des Kantons Solothurn abgestellt. Damit ist zu untersuchen, ob der Untersuchungsgrundsatz nach § 179 Abs. 1 Satz 1 StG und § 190 Abs. 1 StG (und damit des Anspruch auf recht- liches Gehör) verletzt wurde. Bei Verfahrensfehlern stellt sich regel- mässig die Frage nach der Nichtigkeit einer Verfügung, was deren absolute Unwirksamkeit bedeutet. Die Nichtigkeit ist von Amtes we- gen und jederzeit zu berücksichtigen, weshalb zuerst auf diesen Punkt einzugehen ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gal- len 2010, N 947 ff.). 3.2.2. Das Bundesgericht hat hierzu in Bestätigung der langjährigen Rechtsprechung folgendes festgehalten (BGE 137 II 273, E. 3.1, mit Hinweisen):