Beim Erwerbseinkommen sind dem Gesetz entsprechend Berufskosten abziehbar, wie Fahrkosten, Kosten der auswärtigen Verpflegung oder Wieterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 StG). Auf Vermögenserträgen hingegen sind Abzüge für Kosten der Vermögensverwaltung vorgesehen (§ 39 Abs. 1 StG). So erklärt sich, weshalb die steuerpflichtige Person, welche berufsbegleitend eine Fortbildung macht, die Kosten dafür als Weiterbildungskosten abziehen kann, sofern der erforderliche Zusammenhang zum Beruf besteht. Beim Rekurrenten hinge- 2013 Abteilung Steuern 411