Bei den Abzügen für Weiterbildungskosten geht es nicht, wie der Rekurrent vermutet, um eine vorgezogene Belohnung für eine höhere Besteuerung nach Abschluss einer Weiterbildung. Bei den Abzügen gemäss § 35-39 StG sollen Kosten abgezogen werden können, welche für die Erzielung des Einkommens aufgewendet wurden (Gewinnungskosten). Deshalb wird auch ein enger Zusammenhang zwischen den Kosten und der Einkommensart verlangt. Beim Erwerbseinkommen sind dem Gesetz entsprechend Berufskosten abziehbar, wie Fahrkosten, Kosten der auswärtigen Verpflegung oder Wieterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 StG).