, mit Hinweisen). Das Bundesgericht betont im gleichen Entscheid jedoch auch, dass das Prinzip wegen der beschränkten Vergleichbarkeit keine absolut gleiche Besteuerung bei gesamthaft gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verlangt. (Im zu beurteilenden Fall hielt es zudem fest, es sei mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar, wenn gewisse Vermögenszugänge von der Steuer befreit sind und andere nicht [E. 4.b.]). 4.4.5. Bei den Abzügen für Weiterbildungskosten geht es nicht, wie der Rekurrent vermutet, um eine vorgezogene Belohnung für eine höhere Besteuerung nach Abschluss einer Weiterbildung.