Kosten können deshalb keine Berufs-, bzw. Weiterbildungskosten darstellen. Eine Einordnung unter die Berufsaufstiegskosten, welche nach der Aargauer Praxis zum Abzug zugelassen werden, gelingt deshalb ebenfalls nicht. (…) 4.4.4. Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stellt eine Unterkategorie des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Demnach müssen "die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden; die Steuerbelastung muss sich nach den dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnissen richten" (BGE 122 I 101, E. 2.b.aa., mit Hinweisen).